Die Frist, die niemand nennt — und was ihr bis dahin noch holen könnt
Der Entlastungsbetrag ist Geld, das euch zusteht und das ihr nicht beantragen müsst, um es zu haben — nur, um es zu bekommen. Wer ihn nicht abruft, verliert ihn. Aber nicht sofort, und nicht am 31. Dezember. Hier steht genau, wann.
Was ihr in einem Jahr nicht ausgebt, verfällt nicht am Silvesterabend. Es wandert ins nächste Jahr und ihr habt ein halbes Jahr länger Zeit: bis zum 30. Juni des Folgejahres. Bis dahin müssen die Leistungen erbracht und die Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht sein. Was am 1. Juli noch übrig ist, ist endgültig verloren.
Der Denkfehler, der Geld kostet: viele hören „ansparbar bis Juni" und legen die Rechnungen im Mai zur Seite, um sie „demnächst" einzureichen. Der Stichtag gilt aber nicht für das Ausgeben allein — die Abrechnung muss durch sein. Wer am 28. Juni eine Betreuungsstunde bucht, hat die Frist praktisch schon verpasst.
| Betrag | |
|---|---|
| Pro Monat | 131 € |
| Pro Jahr | 1.572 € |
| Ab welchem Pflegegrad | Pflegegrad 1 — also alle |
| Einkommensabhängig | Nein |
| Gesetz | § 45b SGB XI |
Bedingung ist, dass der Mensch zu Hause versorgt wird. Im Pflegeheim gibt es den Entlastungsbetrag nicht.
Von Januar bis Juni habt ihr nebeneinander: den Rest aus dem Vorjahr, der am 30. Juni verfällt, und den frischen Betrag des laufenden Jahres, der bis zum 30. Juni des nächsten Jahres Zeit hat. Es ist fast immer richtig, zuerst den alten Topf leerzumachen.
Genau das rechnet unser Rechner aus: was noch da ist, aus welchem Jahr, und wie lange noch.
Zwei Zahlen eintragen, fertig. Ohne Anmeldung, ohne Cookies, ohne dass wir irgendetwas davon speichern.
Zum Rechner →Ja. Der Entlastungsbetrag wird nicht vorher beantragt, sondern nachträglich abgerechnet: ihr nehmt die Leistung in Anspruch, bezahlt sie und reicht die Rechnung ein. Für das Vorjahr geht das bis zum 30. Juni.
Nein, und das ist der häufigste Irrtum. Es ist kein Bargeld, sondern eine Kostenerstattung: es gibt ihn nur gegen eine Rechnung für eine anerkannte Leistung. Wer nichts in Anspruch nimmt, bekommt auch nichts.
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet.
Möglicherweise — aber nicht automatisch. Nachbarschaftshilfe muss von der Pflegekasse anerkannt sein, und was anerkannt wird, regelt jedes Bundesland anders. Fragt bei eurer Pflegekasse nach dem Formular zur Anerkennung, bevor jemand anfängt zu helfen.
Nein. Die Verhinderungspflege ist ein anderer, größerer Topf mit eigenen Regeln, und sie beginnt erst ab Pflegegrad 2. Die beiden werden ständig verwechselt.
Ruft bei der Pflegekasse an — sie nennt euch den Stand am Telefon. Danach tragt ihr ihn in den Rechner ein und wisst für den Rest des Jahres Bescheid.
Ohne Gewähr, und das meinen wir ernst. Wir sind keine Pflegeberatung. Die Zahlen auf dieser Seite gelten für 2026 nach § 45b SGB XI. Was in eurem Fall anerkannt wird, entscheidet eure Pflegekasse — der Anruf dort lohnt sich immer und kostet nichts.
Nahdabei rechnet ab jetzt für euch mit, sammelt die Rechnungen im Handy und meldet sich, bevor etwas verfällt. Nebenbei ist es das gemeinsame Heft der Familie: Tagebuch, Medikamente, Unterlagen, Notfall-Akte.
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