Jeder Mensch mit Pflegegrad, der zu Hause versorgt wird, bekommt Geld für Hilfe im Alltag — auch bei Pflegegrad 1, unabhängig vom Einkommen. Ihr müsst es nur abrufen.
Davon verfallen im Schnitt 0 € — Jahr für Jahr, ungenutzt.
Sechs von zehn Familien rufen dieses Geld nie ab. Nicht aus Verzicht — weil niemand weiß, wie viel noch da ist und bis wann.
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Drei Angaben, eine Minute. Alles bleibt in eurem Browser.
Diese Rechnung folgt § 45b SGB XI und rechnet mit 131 € pro Monat. Verbindlich ist allein eure Pflegekasse — ein Anruf dort kostet nichts und dauert fünf Minuten. Wir speichern nichts von dem, was ihr hier eintippt.
Was ihr dieses Jahr nicht ausgebt, wandert ins nächste Jahr — und muss dann bis zum 30. Juni abgerechnet sein. Danach ist es endgültig weg.
Bis dahin habt ihr zwei Töpfe gleichzeitig: den Rest des alten Jahres und das frische Budget des neuen. Wer erst im Herbst darüber nachdenkt, hat den ersten verloren.
Zieh den Regler auf den Stundensatz, den anerkannte Anbieter bei euch nehmen. Der Pflegestützpunkt kennt die Sätze für eure Region.
Haushaltshilfe, Betreuung, Begleitung zum Arzt, jemand, der einen Nachmittag da ist, damit ihr einmal durchatmen könnt. Nachbarschaftshelfer sind oft deutlich günstiger als Dienste.
Nahdabei rechnet ab jetzt für euch mit, sammelt die Rechnungen im Handy und meldet sich, bevor etwas verfällt. Damit dieser Betrag nächstes Jahr nicht wieder hier steht.
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Jede pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt wird. Es spielt keine Rolle, ob Angehörige pflegen oder ein Pflegedienst kommt, und es spielt keine Rolle, wie hoch das Einkommen ist.
Pflegegrad 1 ist dabei der Fall, der am häufigsten übersehen wird: Dort gibt es kein Pflegegeld — der Entlastungsbetrag ist oft die einzige Geldleistung, die überhaupt zur Verfügung steht. Und genau deshalb wissen viele Familien nicht, dass sie ihn haben.
Hier liegt der Unterschied, an dem die meisten Erklärungen im Netz vorbeigehen — er entscheidet, ob eure Rechnung erstattet wird oder nicht.
| Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 – 5 | |
|---|---|---|
| Betreuung und Begleitung Spaziergänge, Vorlesen, Gesellschaft, Begleitung zum Arzt |
✓ | ✓ |
| Haushalt Putzen, Wäsche, Einkaufen, Kochen |
✓ | ✓ |
| Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege stundenweise oder für ein paar Tage |
✓ | ✓ |
| Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag Nachbarschaftshelfer, Betreuungsgruppen — je nach Bundesland anerkannt |
✓ | ✓ |
| Körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst Waschen, Duschen, Anziehen |
✓ | ✕ |
Hervorgehoben: Pflegegrad 2 – 5 · oben im Rechner umschaltbar
Die häufigste Ablehnung: Ab Pflegegrad 2 darf der Entlastungsbetrag nicht für die Grundpflege durch einen Pflegedienst verwendet werden — dafür sind Pflegesachleistung und Pflegegeld da. Bei Pflegegrad 1 ist es umgekehrt erlaubt, weil es dort keine Pflegesachleistung gibt.
Und immer gilt: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Die Nachbarin, die aus Freundlichkeit einkauft, kann nicht abrechnen — dieselbe Nachbarin kann es aber, wenn sie sich in vielen Bundesländern als Nachbarschaftshelferin registrieren lässt. Das ist meist ein kurzer Kurs und ein Formular. Fragt danach beim Pflegestützpunkt.
Es wird nicht ausgezahlt. Es gibt zwei Wege:
In beiden Fällen braucht ihr eine ordentliche Rechnung: Name und Anschrift des Anbieters, Datum, Art der Leistung, Stunden, Betrag. Ein Zettel mit „50 € Hilfe" reicht nicht.
Nicht, weil Familien nachlässig wären. Sondern weil sie gerade Wichtigeres tun.
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Der eine Anruf, der sich immer lohnt: Ruft eure Pflegekasse an und fragt genau diesen Satz — „Wie hoch ist mein noch nicht verbrauchter Entlastungsbetrag aus diesem und aus dem vergangenen Jahr?" Sie müssen es euch sagen. Fünf Minuten, und ihr habt die verlässlichste Zahl, die es gibt.
Nahdabei ist das gemeinsame Heft einer Familie, die jemanden zu Hause pflegt: das Tagebuch, in das alle schreiben, die Medikamente zum Abhaken, die Unterlagen, die Notfall-Akte für den Rettungswagen — und der Entlastungsbetrag, der mitrechnet. Ein Preis für die ganze Familie, egal wie viele ihr seid.
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Ja. Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegegraden von 1 bis 5 zu, solange die Pflege zu Hause stattfindet. Bei Pflegegrad 1 ist er besonders wichtig, weil es dort kein Pflegegeld gibt — und er darf dort zusätzlich für körperbezogene Pflege durch einen Pflegedienst eingesetzt werden.
Nein. Er ist eine zweckgebundene Kostenerstattung. Ihr bezahlt eine anerkannte Leistung und reicht die Rechnung ein, oder der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Bar auf die Hand gibt es das Geld nicht.
Was im Kalenderjahr nicht genutzt wurde, wird ins folgende Jahr übertragen und muss bis zum 30. Juni abgerechnet sein. Danach verfällt es endgültig. Das Budget des laufenden Jahres selbst läuft bis zum 31. Dezember.
Ja, solange die Leistung im Zeitraum liegt, der noch nicht verfallen ist. Praktisch heißt das: alles aus dem laufenden Jahr, und bis zum 30. Juni zusätzlich alles aus dem Vorjahr. Es lohnt sich, die Schublade durchzusehen.
Nur wenn sie als Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. In vielen Bundesländern gibt es dafür die Anerkennung als Nachbarschaftshelferin — ein kurzer Kurs und eine Registrierung. Ohne diese Anerkennung erstattet die Pflegekasse nichts, so freundlich die Hilfe auch war. Der Pflegestützpunkt sagt euch, wie es in eurem Bundesland geht.
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine eigenständige Leistung nach § 45b SGB XI und wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet.
Nein. Er ist an die häusliche Versorgung gebunden. Bei vollstationärer Pflege entfällt er.
Von eurer Pflegekasse. Ihr habt einen Anspruch auf diese Auskunft; ein Anruf genügt. Der Rechner auf dieser Seite hilft euch, die Antwort einzuordnen und zu sehen, was auf euch zukommt — die verbindliche Zahl kommt von der Kasse.